§ 43.
(1) Durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 227/2021 werden die Richtlinie (EU) 2020/262 zur Festlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems (Neufassung), ABl. Nr. L 58 vom 27.2.2020 S. 4 einschließlich der Richtlinie 2019/2235 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem und der Richtlinie 2008/118/EG über das allgemeine Verbrauchsteuersystem in Bezug auf Verteidigungsanstrengungen im Rahmen der Union, ABl. Nr. L 336 vom 30.12.2019, S. 10, in österreichisches Recht umgesetzt. Bezugnahmen in anderen Rechtsvorschriften auf die Richtlinie 2008/118/EG gelten als Bezugnahmen auf die Richtlinie (EU) 2020/262 .
(2) Soweit in den Abs. 3 bis 7 nicht anderes bestimmt ist,
- 1. treten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 227/2021 mit 1. Jänner 2022 in Kraft und sind mit 13. Februar 2023 anzuwenden;
- 2. können Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 227/2021 bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden, dürfen jedoch frühestens mit 1. Jänner 2022 in Kraft gesetzt werden;
- 3. sind Zertifizierungen nach § 27 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 227/2021 bereits vor dem 13. Februar 2023 zulässig, um Verzögerungen bei der Anwendung der neuen Verfahren zur Verbringung von Tabakwaren des steuerrechtlich freien Verkehrs hintanzuhalten.
(3) Beförderungen von Tabakwaren des steuerrechtlich freien Verkehrs aus anderen oder in andere Mitgliedstaaten, die vor dem 13. Februar 2023 eröffnet werden, sind bis Ablauf des 31. Dezember 2023 nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 227/2021 geltenden Fassung durchzuführen und zu erledigen, es sei denn, die Beförderungen sind mit einem vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokument nach Art. 36 der Systemrichtlinie, das den in den dazu ergangenen Durchführungsrechtsakten genannten Anforderungen entspricht, eröffnet worden.
(4) Für jede Beförderung von Tabakwaren des steuerrechtlich freien Verkehrs zu gewerblichen Zwecken in einen anderen Mitgliedstaat oder über einen anderen Mitgliedstaat, die nach Ablauf des 12. Februar 2023 begonnen wird, hat
- 1. der zertifizierte Versender den Entwurf eines vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments im Sinne des Abs. 3 zu übermitteln;
- 2. der zertifizierte Empfänger eine den Anforderungen des Art. 37 der Systemrichtlinie und der dazu ergangenen Durchführungsrechtsakte entsprechende Eingangsmeldung auf elektronischem Wege zu übermitteln.
- Diese Verpflichtungen gelten bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 nicht, wenn die technischen Voraussetzungen für die Übermittlung oder den Empfang auf elektronischem Wege fehlen.
(5) § 29 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 227/2021 ist auf Tabakwaren anzuwenden, die eine natürliche Person nach dem 12. Februar 2023 in das Steuergebiet oder aus dem Steuergebiet verbringt oder verbringen lässt.
(6) Der Gesetzestitel samt Abschnittsüberschrift vor und die Überschrift zu § 1, § 6 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 Z 1, § 9 Abs. 1 Z 1 und Z 2, § 12 Abs. 1 erster und letzter Satz, § 15 Abs. 2 Z 2 und Abs. 4, § 16 Abs. 4, § 17 Abs. 4, § 18 Abs. 1, § 19 Abs. 3, § 22, § 23 Abs. 2, § 24 Abs. 7, § 29 Abs. 1, der Entfall von § 29a, § 30 Abs. 2 erster Satz und Abs. 3, § 34 Abs. 1, § 37 Abs. 2 Z 2 lit. b und § 42 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 227/2021 sind ab 1. Jänner 2022 anzuwenden.
(7) §§ 1 bis 45 in der vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 227/2021 geltenden Fassung bleiben vorbehaltlich anderweitiger Regelungen in Abs. 6 weiterhin auf Tabakwaren anwendbar, für die die Steuerschuld vor dem 13. Februar 2023 entstanden ist.
(8) § 4 Abs. 1 Z 1, 2, 3 und 5 sowie Abs. 3 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2023, BGBl. I Nr. 185/2022, treten mit 1. April 2023 in Kraft. § 4 Abs. 9 und § 5 Abs. 7 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 4 Abs. 1 Z 1, 2, 3 und 5 und § 4 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 227/2021 sind weiterhin auf Waren anzuwenden, für welche die Steuerschuld vor dem 1. April 2023 entstanden ist.
(9) § 4 Abs. 1 Z 1 lit. d, § 4 Abs. 1 Z 5 lit. d, § 4 Abs. 3, § 4 Abs. 7 und § 5 Abs. 5, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 7/2025, sowie der Entfall des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. e und des § 4 Abs. 1 Z 5 lit. e, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 185/2022, treten mit 1. April 2025 in Kraft. § 4 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 185/2022 ist weiterhin auf Waren anzuwenden, für welche die Steuerschuld vor dem 1. April 2025 entstanden ist.
(10) § 4 Abs. 1 Z 1 bis 5, Abs. 3, Abs. 3a und Abs. 7 (mit Ausnahme von lit. d), § 6 Abs. 1 Z 1, 4 und 5, § 7 Abs. 1 und § 35 erster Halbsatz, jeweils in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2025, BGBl. I Nr. 97/2025, treten mit 1. Februar 2026 in Kraft, zugleich entfällt § 4 Abs. 9. Die Änderung des Gesetzestitels, § 1 Abs. 1, § 2, § 3 Abs. 8 bis 12, § 4 Abs. 1 Z 6 und 7, § 5 Abs. 1 bis 3, 5 und 6 sowie 8 bis 11, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 5 und 6, § 8 Abs. 5, § 9 Abs. 6 Z 2 und Z 6 bis 9 sowie Abs. 7, § 10 Abs. 1 Z 2, 4, 5 bis 9, § 11 Abs. 6, § 12 Abs. 9, § 13 Abs. 4, die Abschnittsüberschrift vor § 26, die Abschnittsüberschrift vor § 31a, §§ 31a bis c samt Überschriften, § 32, § 33 Abs. 1a, § 35 erster Halbsatz und § 40 Abs. 3, jeweils in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2025, treten mit 1. April 2026 in Kraft. § 4 Abs. 6a und Abs. 7 lit. d tritt mit 1. Februar 2027 in Kraft.
- § 4 Abs. 3 in der Fassung BGBl. I Nr. 7/2025 ist weiterhin auf Zigaretten anzuwenden, für die die Steuerschuld vor dem 1. Februar 2026 entsteht oder entstanden ist. § 4 Abs. 3 in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2025 ist auf Zigaretten anzuwenden, für die die Steuerschuld vor dem 1. Februar 2027 entsteht oder entstanden ist. § 4 Abs. 3a lit. a in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2025 ist auf Zigaretten anzuwenden, für die die Steuerschuld vor dem 1. Februar 2028 entsteht oder entstanden ist.
(11) § 9 Abs. 7 Z 4 in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2025 findet keine Anwendung auf tabakverwandte Produkte, wenn diese vor dem 1. Jänner 2027 an Verbraucher abgegeben werden und sich
- 1. am 31. März 2026 bereits bei Tabaktrafikanten (§ 2 Z 6 TabMG) oder Lizenznehmern (§ 2 Z 10 TabMG in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2025) einschließlich von Kleinhändlern, die vor dem 1. Mai 2026 einen Antrag auf Ausstellung einer E-Liquid-Lizenz (§ 2 Z 9 TabMG in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2025) stellen, befunden haben, oder
- 2. am 31. Dezember 2025 bereits bei sonstigen Kleinhändlern befunden haben.
- § 11 findet keine Anwendung auf tabakverwandte Produkte, die am 30. April 2026 bereits verkaufsfertig verpackt sind, wenn diese vor dem 1. Jänner 2027 an Verbraucher abgegeben werden.
(12) Für im Zeitpunkt des Inkrafttretens von § 31a in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2025 bestehende Betriebe gilt eine Betriebsanzeige, die binnen zwei Monaten nach diesem Zeitpunkt eingebracht wird, als fristgerecht eingebracht. Solche Anzeigen können auch vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens eingebracht werden. § 31b in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2025 findet auf Beförderungen, die nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung beginnen, Anwendung.
(13) Bis zum 1. Juli 2029 hat der Bundesminister für Finanzen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes betreffend Tabak zum Erhitzen gemäß § 3 Abs. 8 in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2025 im Hinblick auf ihre Auswirkungen zu evaluieren.
(14) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, zur Vermeidung übermäßigen Verwaltungsaufwands oder aus steuertechnischen Gründen mit Verordnung das Verfahren zur Erhebung der Tabaksteuer, die für tabakverwandte Produkte vor dem 1. Jänner 2027 entsteht, abweichend zu regeln und insbesondere vorzusehen, dass
- 1. die Tabaksteuer mit eigenen Anmeldungs- und Entrichtungsfristen erhoben wird,
- 2. in Fällen, in denen der Nachversteuerungsbetrag 500 Euro nicht überschreitet, von der Abgabenerhebung Abstand genommen wird,
- 3. sonstige Verfahrenserleichterungen ermöglicht werden.
- Diese Verordnung darf auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
Schlagworte
Anmeldungsfrist
Zuletzt aktualisiert am
29.12.2025
Gesetzesnummer
10004877
Dokumentnummer
NOR40273486
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