vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 35 TabStG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.2009

Zum Bezugszeitraum vgl. § 44j.

§ 35.

Ergeben sich in einem Steuerlager, einem Tabakwarenverwendungsbetrieb oder einem Betrieb eines registrierten Empfängers bei der Aufnahme von Tabakwarenbeständen Fehlmengen, deren Entstehen der Betriebsinhaber nicht aufklären kann, so gilt für diese Fehlmengen die Steuerschuld als im Zeitpunkt der Bestandsaufnahme entstanden, soweit sie nicht schon vorher entstanden ist. Steuerschuldner ist der Betriebsinhaber. § 12 Abs. 5 gilt sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2022

Gesetzesnummer

10004877

Dokumentnummer

NOR40115328

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)