§ 42 BO 1994

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2022

6. Abschnitt

Verweisung auf andere Gesetze

§ 42.

(1) Soweit in diesem Gesetz auf andere Wiener Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Soweit dieses Gesetz und dessen Anlage 1 auf Bundesgesetze verweisen, sind diese in der am 1. Jänner 2022 geltenden Fassung anzuwenden.

14.02.2022

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)