6. Abschnitt
Verweisung auf andere Gesetze
§ 42.
(1) Soweit in diesem Gesetz auf andere Wiener Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Soweit dieses Gesetz und dessen Anlage 1 auf Bundesgesetze verweisen, sind diese in der am 1. November 2019 geltenden Fassung anzuwenden.
16.12.2019
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