§ 42 BO 1994

Alte FassungIn Kraft seit 14.12.2023

6. Abschnitt

Verweisung auf andere Gesetze

§ 42.

(1) Soweit in diesem Gesetz auf andere Wiener Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Soweit dieses Gesetz und dessen Anlage 1 auf Bundesgesetze verweisen, sind diese in der am 1. November 2023 geltenden Fassung anzuwenden.

26.12.2023

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)