§ 42 BO 1994

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2021

6. Abschnitt

Verweisung auf andere Gesetze

§ 42.

(1) Soweit in diesem Gesetz auf andere Wiener Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Soweit dieses Gesetz und dessen Anlage 1 auf Bundesgesetze verweisen, sind diese in der am 1. Jänner 2021 geltenden Fassung anzuwenden.

16.02.2021

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