§ 427 ASVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2005

Generalversammlung

§ 427.

(1) Die Zahl der Versicherungsvertreter in der Generalversammlung beträgt:

  1. 1. bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt 60;
  2. 2. bei der Pensionsversicherungsanstalt 120;
  3. 3. bei der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau 60;
  4. 4. bei den Gebietskrankenkassen je 30;
  5. 5. bei den Betriebskrankenkassen je 10.

(2) Die Mitglieder des Vorstandes und der Landesstellenausschüsse gehören gleichzeitig der Generalversammlung an. Ihre Zahl ist auf die Zahl der Versicherungsvertreter in der Generalversammlung in der Gruppe anzurechnen, der sie im Vorstand und in den Landesstellenausschüssen angehören.

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2019

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40049830