§ 427 ASVG

Alte FassungIn Kraft seit

Das Inkrafttreten, die Fassung der jeweiligen Bestimmung sowie die Hinweise auf etwaige Übergangsbestimmungen sind aus den Textanmerkungen ersichtlich.

Ressorttext (Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales)

Generalversammlung

§ 427

(1) § 427.Die Zahl der Versicherungsvertreter in der Generalversammlung beträgt:

1. bei der Allgemeinen Unfall-

versicherungsanstalt ......................... 60;

2. bei der Pensionsversicherungs-

anstalt der Angestellten ...................... 60;

3. bei der Pensionsversicherungs-

anstalt der Arbeiter ......................... 60;

4. bei der Versicherungsanstalt der

österreichischen Eisenbahnen ............... 45;

5. bei der Versicherungsanstalt

des österreichischen Bergbaues ................ 36;

6. bei den Gebietskrankenkassen ...............je 30;

7. bei den Betriebskrankenkassen ...............je 10.

(2) Die Mitglieder des Vorstandes und der Landesstellenausschüsse gehören gleichzeitig der Generalversammlung an. Ihre Zahl ist auf die Zahl der Versicherungsvertreter in der Generalversammlung in der Gruppe anzurechnen, der sie im Vorstand und in den Landesstellenausschüssen angehören.

(BGBl. Nr. 704/1976, Art. V Z 23) - 1.1.1977.

(BGBl. Nr. 20/1994, Z 57) - 1.1.1994.