§ 427 ASVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2004

Generalversammlung

§ 427

(1) § 427.Die Zahl der Versicherungsvertreter in der Generalversammlung beträgt:

1. bei der Allgemeinen Unfall-

versicherungsanstalt ........................ 60;

2. bei der Pensionsversicherungsanstalt ......... 120;

3. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 1/2002)

4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 145/2003)

5. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 145/2003)

6. bei den Gebietskrankenkassen ...............je 30;

7. bei den Betriebskrankenkassen ...............je 10.

(2) Die Mitglieder des Vorstandes und der Landesstellenausschüsse gehören gleichzeitig der Generalversammlung an. Ihre Zahl ist auf die Zahl der Versicherungsvertreter in der Generalversammlung in der Gruppe anzurechnen, der sie im Vorstand und in den Landesstellenausschüssen angehören.