Die Bestimmung wurde mit BGBl. I Nr. 14/2019 zu partikulärem Bundesrecht (vgl. Art. 151 Abs. 63 Z. 4 B-VG in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2019).
§ 3*)
(1) Von den Vorschriften des Gesetzes sind unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3 die familieneigenen Dienstnehmer (Abs. 2) und der eingetragene Partner des Dienstgebers ausgenommen, wenn sie mit ihm in Hausgemeinschaft leben und in seinem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb hauptberuflich in einem Dienstverhältnis beschäftigt sind.
(2) Als familieneigene Dienstnehmer gelten:
- a) der Ehegatte,
- b) die Kinder und Kindeskinder,
- c) die Schwiegersöhne und Schwiegertöchter,
- d) die Eltern und Großeltern.
(3) Auf Dienstnehmer nach Abs. 1 finden die Bestimmungen der §§ 14, 96 bis 113e, 128 und 129, sowie die Abschnitte 5 und 6 sinngemäß Anwendung. Abweichend davon sind die §§ 112 bis 113e auf diese Dienstnehmer nicht anzuwenden, wenn der Dienstgeber keine sonstigen Dienstnehmer beschäftigt.
(4) Die §§ 35 bis 42a gelten sinngemäß auch für das Dienstverhältnis einer Frau, die gemäß § 144 Abs. 2 und 3 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches Elternteil ist.
*) Fassung LGBl.Nr. 26/2000, 38/2001, 1/2011, 56/2019, BGBl. I Nr. 14/2019
07.08.2019
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