(1) Von den Vorschriften des Gesetzes sind unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3 ausgenommen die familieneigenen Arbeitskräfte.
(2) Als familieneigene Arbeitskräfte gelten:
- a) der Ehegatte,
- b) die Kinder und Kindeskinder,
- c) die Schwiegersöhne und Schwiegertöchter,
- d) die Eltern und Großeltern
des Dienstgebers, wenn sie mit ihm in Hausgemeinschaft leben und in seinem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb hauptberuflich beschäftigt sind.
(3) Auf familieneigene Arbeitskräfte (Abs. 2) finden die Bestimmungen der §§ 14, 96, 97 bis 113, 128 und 129, sowie die Abschnitte 5 und 6 sinngemäß Anwendung.
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