§ 31 LBG 1998

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2007

§ 31
Berechnungsgrundlagen für die Ermittlung des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses

(1) Als Berechnungsgrundlage des überlebenden Ehegatten, die der Ermittlung des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses zugrunde zu legen ist, gilt

  1. a) für den Fall, dass der überlebende Ehegatte in der gesetzlichen Pensionsversicherung versichert ist oder war, die Berechnungsgrundlage nach § 264 Abs. 3 ASVG oder nach § 145 Abs. 3 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 141/2002, oder nach § 136 Abs. 3 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 142/2002,
  2. b) für den Fall, dass der überlebende Ehegatte am Todestag des Beamten selbst in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht und für sich eine Anwartschaft oder einen Anspruch auf Pensionsversorgung erworben hat, die in den Abs. 4 oder 5 angeführte Berechnungsgrundlage.

(2) Als Berechnungsgrundlage des Verstorbenen, die der Ermittlung des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses zugrunde zu legen ist, gilt

  1. a) für den Fall, dass der Verstorbene in der gesetzlichen Pensionsversicherung versichert war, die Berechnungsgrundlage nach § 264 Abs. 4 ASVG oder nach § 145 Abs. 4 GSVG oder nach § 136 Abs. 4 BSVG,
  2. b) für den Fall, dass der Verstorbene an seinem Todestag selbst in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land gestanden ist und für sich eine Anwartschaft oder einen Anspruch auf Pensionsversorgung erworben hatte, die in den Abs. 6 oder 7 angeführte Berechnungsgrundlage.

(3) Einer Anwartschaft oder einem Anspruch auf Pensionsversorgung nach Abs. 1 lit. b oder Abs. 2 lit. b sind Anwartschaften oder Ansprüche

  1. a) aufgrund von bundesgesetzlichen oder anderen landesgesetzlichen Vorschriften, die dem Dienstrecht der Landesbeamten vergleichbar sind,
  2. b) aufgrund des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984,
  3. c) aufgrund des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985,
  4. d) aufgrund des Tiroler Bezügegesetzes 1995, LGBl. Nr. 23, oder des Tiroler Landes-Bezügegesetzes 1998, LGBl. Nr. 23, beide Gesetze in der jeweils geltenden Fassung, oder anderen gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften,
  5. e) aufgrund des Verfassungsgerichtshofgesetzes, BGBl. Nr. 85/1953, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 123/2002,
  6. f) aufgrund des Bundestheaterpensionsgesetzes, BGBl. Nr. 159/1958, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 119/2002,
  7. g) aufgrund der Bundesbahn-Pensionsordnung 1966, BGBl. Nr. 313, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. Nr. 723/1992, und des Bundesbahn-Pensionsgesetzes, BGBl. I Nr. 86/2001, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 119/2002,
  8. h) aufgrund von Dienst-(Pensions-)ordnungen für Dienstnehmer und ehemalige Dienstnehmer von
  1. 1. öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Fonds, Stiftungen, Anstalten und Betrieben, die von einer Gebietskörperschaft verwaltet werden, und
  2. 2. sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften,
  1. i) aufgrund des Abschnittes VII der Bundesforste-Dienstordnung 1986, BGBl. Nr. 298, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 6/1999, oder des Kollektivvertrages nach § 13 Abs. 6 des Bundesforstegesetzes 1996, BGBl. Nr. 793, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 142/2000,
  2. j) aufgrund sonstiger nach § 5 Abs. 1 Z. 3 ASVG pensionsversicherungsfreier Dienstverhältnisse,
  3. k) aufgrund vertraglicher Pensionszusagen einer Gebietskörperschaft

(4) Die im Abs. 1 lit. b angeführte Berechnungsgrundlage bilden, wenn der überlebende Ehegatte am Todestag des Beamten selbst Beamter des Dienststandes oder emeritierter Universitätsprofessor ist:

  1. a) die Ruhegenussberechnungsgrundlage nach § 21 und
  2. b) der 560. Teil des Betrages, der sich aus der Multiplikation der Summe der für den überlebenden Ehegatten bis zum Stichtag festgehaltenen Nebengebührenwerte nach § 79 Abs. 3 und § 81 Abs. 1 lit. a und b mit 1 v. H. des am Stichtag geltenden Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage ergibt, höchstens aber der Betrag von 25 v. H. der Ruhegenussberechnungsgrundlage.

(5) Die im Abs. 1 lit. b angeführte Berechnungsgrundlage bilden, wenn der überlebende Ehegatte am Todestag des Beamten selbst Beamter des Ruhestandes ist:

  1. a) die für die Bemessung des Ruhebezuges, der am Todestag des Beamten dem überlebenden Ehegatten gebührt, maßgebende Ruhegenussberechnungsgrundlage und
  2. b) der Betrag, der der um 25 v. H. erhöhten Nebengebührenzulage entspricht, die dem überlebenden Ehegatten am Todestag des Beamten gebührt.

(6) Die Berechnungsgrundlage eines verstorbenen Beamten des Dienststandes bilden:

  1. a) die Ruhegenussberechnungsgrundlage nach § 21 und
  2. b) der 560. Teil des Betrages, der sich aus der Multiplikation der Summe der für den verstorbenen Beamten bis zum Stichtag festgehaltenen Nebengebührenwerte nach § 79 Abs. 3 und § 81 Abs. 1 lit. a und b mit 1 v. H. des am Stichtag geltenden Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage ergibt, höchstens aber der Betrag von 25 v. H. der Ruhegenussberechnungsgrundlage.

(7) Die Berechnungsgrundlage eines verstorbenen Beamten des Ruhestandes bilden:

  1. a) die für die Bemessung des Ruhebezuges, der dem Beamten an seinem Todestag gebührt, maßgebende Ruhegenussberechnungsgrundlage und
  2. b) der Betrag, der der um 25 v. H. erhöhten Nebengebührenzulage entspricht, die dem verstorbenen Beamten an seinem Todestag gebührte.

(8) Stichtag im Sinne des Abs. 4 lit. b ist der letzte Tag des Kalendermonats, der dem Todestag des Beamten vorausgeht; ist der Beamte jedoch an einem Monatsletzten verstorben, dann ist dieser Tag der Stichtag.

(9) Zum Zweck der Bemessung von Witwen-(Witwer-)pensionen oder Witwen-(Witwer-)versorgungsbezügen gilt die Dienstbehörde als Versicherungsträger im Sinne der §§ 321 und 460c ASVG.

02.09.2024

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