§ 31
Berechnungsgrundlagen für die Ermittlung des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses
(1) Als Berechnungsgrundlage des überlebenden Ehegatten, die der Ermittlung des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses zugrunde zu legen ist, gilt
- a) für den Fall, dass der überlebende Ehegatte in der gesetzlichen Pensionsversicherung versichert ist oder war, die Berechnungsgrundlage nach § 264 Abs. 3 ASVG oder nach § 145 Abs. 3 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 141/2002, oder nach § 136 Abs. 3 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 142/2002,
- b) für den Fall, dass der überlebende Ehegatte am Todestag des Beamten selbst in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht und für sich eine Anwartschaft oder einen Anspruch auf Pensionsversorgung erworben hat, die in den Abs. 4 oder 5 angeführte Berechnungsgrundlage.
(2) Als Berechnungsgrundlage des Verstorbenen, die der Ermittlung des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses zugrunde zu legen ist, gilt
- a) für den Fall, dass der Verstorbene in der gesetzlichen Pensionsversicherung versichert war, die Berechnungsgrundlage nach § 264 Abs. 4 ASVG oder nach § 145 Abs. 4 GSVG oder nach § 136 Abs. 4 BSVG,
- b) für den Fall, dass der Verstorbene an seinem Todestag selbst in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land gestanden ist und für sich eine Anwartschaft oder einen Anspruch auf Pensionsversorgung erworben hatte, die in den Abs. 6 oder 7 angeführte Berechnungsgrundlage.
(3) Einer Anwartschaft oder einem Anspruch auf Pensionsversorgung nach Abs. 1 lit. b oder Abs. 2 lit. b sind Anwartschaften oder Ansprüche
- a) aufgrund von bundesgesetzlichen oder anderen landesgesetzlichen Vorschriften, die dem Dienstrecht der Landesbeamten vergleichbar sind,
- b) aufgrund des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984,
- c) aufgrund des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985,
- d) aufgrund des Tiroler Bezügegesetzes 1995, LGBl. Nr. 23, oder des Tiroler Landes-Bezügegesetzes 1998, LGBl. Nr. 23, beide Gesetze in der jeweils geltenden Fassung, oder anderen gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften,
- e) aufgrund des Verfassungsgerichtshofgesetzes, BGBl. Nr. 85/1953, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 123/2002,
- f) aufgrund des Bundestheaterpensionsgesetzes, BGBl. Nr. 159/1958, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 119/2002,
- g) aufgrund der Bundesbahn-Pensionsordnung 1966, BGBl. Nr. 313, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. Nr. 723/1992, und des Bundesbahn-Pensionsgesetzes, BGBl. I Nr. 86/2001, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 119/2002,
- h) aufgrund von Dienst-(Pensions-)ordnungen für Dienstnehmer und ehemalige Dienstnehmer von
- 1. öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Fonds, Stiftungen, Anstalten und Betrieben, die von einer Gebietskörperschaft verwaltet werden, und
- 2. sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften,
- i) aufgrund des Abschnittes VII der Bundesforste-Dienstordnung 1986, BGBl. Nr. 298, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 6/1999, oder des Kollektivvertrages nach § 13 Abs. 6 des Bundesforstegesetzes 1996, BGBl. Nr. 793, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 142/2000,
- j) aufgrund sonstiger nach § 5 Abs. 1 Z. 3 ASVG pensionsversicherungsfreier Dienstverhältnisse,
- k) aufgrund vertraglicher Pensionszusagen einer Gebietskörperschaft
- sowie der unbefristete Bezug eines außerordentlichen Versorgungsbezuges gleichzuhalten.
(4) Die im Abs. 1 lit. b angeführte Berechnungsgrundlage bilden, wenn der überlebende Ehegatte am Todestag des Beamten selbst Beamter des Dienststandes oder emeritierter Universitätsprofessor ist:
- a) die Ruhegenussberechnungsgrundlage nach § 21 und
- b) der 560. Teil des Betrages, der sich aus der Multiplikation der Summe der für den überlebenden Ehegatten bis zum Stichtag festgehaltenen Nebengebührenwerte nach § 79 Abs. 3 und § 81 Abs. 1 lit. a und b mit 1 v. H. des am Stichtag geltenden Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage ergibt, höchstens aber der Betrag von 25 v. H. der Ruhegenussberechnungsgrundlage.
(5) Die im Abs. 1 lit. b angeführte Berechnungsgrundlage bilden, wenn der überlebende Ehegatte am Todestag des Beamten selbst Beamter des Ruhestandes ist:
- a) die für die Bemessung des Ruhebezuges, der am Todestag des Beamten dem überlebenden Ehegatten gebührt, maßgebende Ruhegenussberechnungsgrundlage und
- b) der Betrag, der der um 25 v. H. erhöhten Nebengebührenzulage entspricht, die dem überlebenden Ehegatten am Todestag des Beamten gebührt.
(6) Die Berechnungsgrundlage eines verstorbenen Beamten des Dienststandes bilden:
- a) die Ruhegenussberechnungsgrundlage nach § 21 und
- b) der 560. Teil des Betrages, der sich aus der Multiplikation der Summe der für den verstorbenen Beamten bis zum Stichtag festgehaltenen Nebengebührenwerte nach § 79 Abs. 3 und § 81 Abs. 1 lit. a und b mit 1 v. H. des am Stichtag geltenden Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage ergibt, höchstens aber der Betrag von 25 v. H. der Ruhegenussberechnungsgrundlage.
(7) Die Berechnungsgrundlage eines verstorbenen Beamten des Ruhestandes bilden:
- a) die für die Bemessung des Ruhebezuges, der dem Beamten an seinem Todestag gebührt, maßgebende Ruhegenussberechnungsgrundlage und
- b) der Betrag, der der um 25 v. H. erhöhten Nebengebührenzulage entspricht, die dem verstorbenen Beamten an seinem Todestag gebührte.
(8) Stichtag im Sinne des Abs. 4 lit. b ist der letzte Tag des Kalendermonats, der dem Todestag des Beamten vorausgeht; ist der Beamte jedoch an einem Monatsletzten verstorben, dann ist dieser Tag der Stichtag.
(9) Zum Zweck der Bemessung von Witwen-(Witwer-)pensionen oder Witwen-(Witwer-)versorgungsbezügen gilt die Dienstbehörde als Versicherungsträger im Sinne der §§ 321 und 460c ASVG.
02.09.2024
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