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§ 13 Bundesforstegesetz 1996

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2020

Personalregelungen

§ 13.

(1) Die bisher beim Bund/Wirtschaftskörper Österreichische Bundesforste beschäftigten Angestellten werden zu dem in § 2 Abs. 2 genannten Zeitpunkt Arbeitnehmer der Gesellschaft. Die Gesellschaft setzt die Rechte und Pflichten des Bundes gegenüber diesen Arbeitnehmern sowie ehemaligen Arbeitnehmern und deren Hinterbliebenen, die zu dem in § 17 genannten Zeitpunkt Anwartschaften oder Ansprüche gegenüber dem Bund haben, fort. Diesen Personen bleiben die zu dem in § 17 genannten Zeitpunkt bestehenden Rechte gewahrt.

(1a) Die zum 31. Dezember 2004 bestehenden Rechte und Pflichten gegenüber der Gesellschaft im Zusammenhang mit Pensionsanwartschaften und Pensionsansprüchen im Sinne des Abs. 1 gehen mit 1. Jänner 2005 auf den Bund über.

(2) Der Bund haftet für Entgeltansprüche der Angestellten, die zu dem in § 17 genannten Zeitpunkt beim Bund/Wirtschaftskörper Österreichische Bundesforste beschäftigt sind, ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Entstehung dieser Ansprüche in dem Ausmaß, auf das die Genannten bei Weitergeltung der Bundesforste-Dienstordnung 1986 als Gesetz Anspruch gehabt hätten.

(3) Die bisher beim Bund/Wirtschaftskörper Österreichische Bundesforste beschäftigten Arbeiter werden zu dem in § 2 Abs. 2 genannten Zeitpunkt Arbeiter der Gesellschaft. Abs. 1 zweiter und dritter Satz sowie Abs. 2 gelten für diese Arbeitnehmer. Der Kollektivvertrag für die Arbeiter und die Arbeiterinnen in den Betrieben der Österreichischen Bundesforste gilt ab diesem Zeitpunkt als Kollektivvertrag mit der Gesellschaft als Arbeitgeber.

(4) (Verfassungsbestimmung) Auf dem Gebiet des Arbeiterrechts und des Arbeiter- und Angestelltenschutzes bleibt hinsichtlich der Arbeitnehmer der Gesellschaft, soweit es sich um land- und forstwirtschaftliche Arbeiter und Angestellte handelt, die Zuständigkeit des Bundes in Gesetzgebung und Vollziehung erhalten.

(5) Das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, BGBl. Nr. 280/1980, findet weiterhin Anwendung. Das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, gilt nur hinsichtlich der diesem Gesetz zu dem in § 17 genannten Zeitpunkt unterliegenden Arbeitnehmer. Anstelle des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes, BGBl. Nr. 100/1993, sind die Vorschriften des I. Teiles des Gleichbehandlungsgesetzes, BGBl. Nr. 108/1979, anzuwenden. Darüber hinaus finden insbesondere das Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, auch hinsichtlich seines II. Teils, das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl. Nr. 450/1994 und das Arbeitsinspektionsgesetz, BGBl. Nr. 27/1993, weiterhin Anwendung.

(6) Das Bundesgesetz über das Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten der Österreichischen Bundesforste (Bundesforste-Dienstordnung 1986), BGBl. Nr. 298, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 392/1996, tritt mit Ausnahme des § 14 wie folgt außer Kraft:

  1. 1. § 28 mit dem Zeitpunkt der grundsätzlichen Neuregelung dieser Materie durch Kollektivvertrag, in dem vom Arbeitszeitgesetz, BGBl. Nr. 461/1969, abweichende Regelungen getroffen werden können,
  2. 2. alle übrigen Bestimmungen, ausgenommen die zu dem in § 17 genannten Zeitpunkt bestehenden Berechtigungen gemäß der Anlage B, zu dem in § 17 genannten Zeitpunkt.

(7) Ab dem in § 2 Abs. 2 genannten Zeitpunkt neu aufgenommene Angestellte unterliegen bis zum Inkrafttreten eines für sie geltenden Kollektivvertrages dem Kollektivvertrag gemäß Abs. 6 mit Ausnahme der in den §§ 4, 5 und 70 Abs. 4 und den in Abschnitt VII enthaltenen Bestimmungen. Anstelle der Kündigungsbestimmungen des Kollektivvertrages treten die Kündigungsbestimmungen des Gutsangestelltengesetzes.

(8) Angestellte, auf deren Dienstverhältnisse Abs. 6 anwendbar ist und deren Dienstverhältnis weder befristet noch gekündigt ist, haben, wenn sie dies innerhalb von 5 Jahren ab dem Inkrafttreten eines Kollektivvertrages für ab dem in § 2 Abs. 2 genannten Zeitpunkt eintretende Angestellte unter sofortigem Verzicht auf zusätzliche Leistungen zu den Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung erklären, mit Wirksamkeit von dem der Erklärung folgenden Monatsersten Anspruch auf Anwendung des genannten Kollektivvertrages. Auch in diesem Fall werden bisher für die Zuschußpension entrichtete Beiträge nicht rückerstattet.

(9) Im Regelungsbereich des Abs. 6 sind Dienstzeiten zur Gesellschaft und Dienstzeiten zum Bund wechselseitig einander gleichzuhalten.

(10) Abweichend von § 14 Abs. 5 und Abs. 7 Z 7 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, kann statt der Wertpapierdeckung eine Deckung der Abfertigungsrückstellung durch Grundstücke erfolgen. In diesem Fall tritt an die Stelle des Nennbetrages der Wertpapiere der gemeine Wert der Grundstücke. Die Bestimmungen des § 14 Abs. 5 Z 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 sind sinngemäß anzuwenden.

(11) Auf Antrag des Zentralbetriebsrates sind zwei Mitglieder des Zentralbetriebsrates von der Arbeitsleistung unter Fortzahlung des Entgelts freizustellen.

Schlagworte

Arbeiterschutz, BGBl. Nr. 86/1948, Dienstrecht, BGBl. Nr. 298/1986, BGBl. Nr. 400/1988

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2022

Gesetzesnummer

10007859

Dokumentnummer

NOR40211935

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