Ziele
§ 5.
Bei der Erfüllung der in § 4 genannten Aufgaben hat die Gesellschaft insbesondere folgende Zielsetzungen zu beachten:
- 1. der Waldboden ist nachhaltig zu bewirtschaften; seine Produktionskraft ist zu erhalten und nach Möglichkeit zu verbessern;
- 2. die Schutz-, Wohlfahrts- und Erholungswirkungen des Waldes sind bestmöglich zu sichern und weiterzuentwickeln;
- 3. die Trink- und Nutzwasserreserven sind zu erhalten;
- 4. die Interessen der Landwirtschaft, insbesondere der bergbäuerlichen Betriebe, sind zu berücksichtigen;
- 5. Flächen außerhalb des Waldes, die für Erholungszwecke im besonderen Maße geeignet sind, sind vor allem diesen Zwecken zugänglich zu machen;
- 6. die öffentlichen Interessen an ökologisch besonders wertvollen oder sensiblen Gebieten und Naturdenkmälern sind zu wahren;
- insbesondere kann an der Gestaltung und Erhaltung von Nationalpark-Flächen, sowie an Flächen, die nach Naturschutzgesetzen unter Schutz gestellt sind, mitgewirkt werden;
- 7. bei der Wildbewirtschaftung ist auf das ökologische Gleichgewicht zu achten;
- 8. die Rechte gemäß dem Grundsatzgesetz 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, sind zu gewährleisten.
Schlagworte
Schutzwirkung, Wohlfahrtswirkung, Trinkwasserreserve, Waldnutzungsrecht, BGBl. Nr. 103/1951
Zuletzt aktualisiert am
17.10.2022
Gesetzesnummer
10007859
Dokumentnummer
NOR40013617
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