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§ 6 Bundesforstegesetz 1996

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.1996

Jagd und Fischerei

§ 6.

(1) Die Gesellschaft ist berechtigt, Jagdpachtverträge und sonstige die Jagd betreffenden Verträge hinsichtlich der in § 7 Abs. 2 genannten Liegenschaften und Pachtverträge hinsichtlich der dem Bund gehörenden Fischereirechte abzuschließen, abzuändern oder aufzulösen. Dies gilt sinngemäß für die Anteile an Genossenschaftsjagden.

(2) Der Bund tritt alle Ansprüche gegenüber Dritten aus und im Zusammenhang mit den in Abs. 1 genannten Rechten an die Gesellschaft ab, die ihrerseits den Bund hinsichtlich diesbezüglicher Ansprüche Dritter schadlos zu halten hat.

(3) Die Gesellschaft ist berechtigt und verpflichtet, alle jagdlichen Rechte und Pflichten des Bundes als Grundeigentümer wahrzunehmen.

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2022

Gesetzesnummer

10007859

Dokumentnummer

NOR12088381

alte Dokumentnummer

N5199660498J

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