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§ 5 Bundesforstegesetz 1996

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.12.2000

Ziele

§ 5.

Bei der Erfüllung der in § 4 genannten Aufgaben hat die Gesellschaft insbesondere folgende Zielsetzungen zu beachten:

  1. 1. der Waldboden ist nachhaltig zu bewirtschaften; seine Produktionskraft ist zu erhalten und nach Möglichkeit zu verbessern;
  2. 2. die Schutz-, Wohlfahrts- und Erholungswirkungen des Waldes sind bestmöglich zu sichern und weiterzuentwickeln;
  3. 3. die Trink- und Nutzwasserreserven sind zu erhalten;
  4. 4. die Interessen der Landwirtschaft, insbesondere der bergbäuerlichen Betriebe, sind zu berücksichtigen;
  5. 5. Flächen außerhalb des Waldes, die für Erholungszwecke im besonderen Maße geeignet sind, sind vor allem diesen Zwecken zugänglich zu machen;
  6. 6. die öffentlichen Interessen an ökologisch besonders wertvollen oder sensiblen Gebieten und Naturdenkmälern sind zu wahren;
  1. 7. bei der Wildbewirtschaftung ist auf das ökologische Gleichgewicht zu achten;
  2. 8. die Rechte gemäß dem Grundsatzgesetz 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, sind zu gewährleisten.

Schlagworte

Schutzwirkung, Wohlfahrtswirkung, Trinkwasserreserve, Waldnutzungsrecht, BGBl. Nr. 103/1951

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2022

Gesetzesnummer

10007859

Dokumentnummer

NOR40013617

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