Zum Bezugszeitraum vgl. § 684 Abs. 3.
Sicherungsbeitrag für Pensionen nach den Dienstordnungen
§ 460c.
BezieherInnen von Leistungen auf Grund des Pensionsrechts nach den Dienstordnungen haben von diesen Leistungen jeweils einen Sicherungsbeitrag zu leisten. Dieser beläuft sich für Leistungen (Leistungsteile)
- 1. bis zur Höhe von 50% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage auf 3,3%,
- 2. über 50% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage bis zur Höhe von 80% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage auf 4,5% und
- 3. über 80% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage auf 9,0%.
- Zu diesem Sicherungsbeitrag ist ein Zusatzbeitrag nach § 30b Abs. 1 Z 1 zu leisten.
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2019
Gesetzesnummer
10008147
Dokumentnummer
NOR40211195
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