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§ 460c ASVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2020

Zum Bezugszeitraum vgl. § 684 Abs. 3.

Sicherungsbeitrag für Pensionen nach den Dienstordnungen

§ 460c.

BezieherInnen von Leistungen auf Grund des Pensionsrechts nach den Dienstordnungen haben von diesen Leistungen jeweils einen Sicherungsbeitrag zu leisten. Dieser beläuft sich für Leistungen (Leistungsteile)

  1. 1. bis zur Höhe von 50% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage auf 3,3%,
  2. 2. über 50% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage bis zur Höhe von 80% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage auf 4,5% und
  3. 3. über 80% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage auf 9,0%.

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2019

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40211195