2. Abschnitt
Teilnahme
Teilnahmeberechtigte
§ 2.
- 1. Abgabepflichtige;
- 2. nach Abgabenvorschriften zu einer Meldung Verpflichtete;
- 3. Empfänger eines von einer Abgabenbehörde des Bundes zuzuerkennenden Geldbetrages im Sinn des § 2 lit. a BAO;
- 4. wenn die Erlassung von Feststellungsbescheiden vorgesehen ist, diejenigen, an die die Bescheide ergehen (§ 191 Abs. 1 und 2 BAO);
- 5. Erwachsenenvertreter und Vorsorgebevollmächtigte gemäß § 1034 Abs. 1 Z 2 und 3 ABGB der in Z 1 bis 4 Genannten;
- 6. Länder und Gemeinden;
- 7. Personen, die FinanzOnline zur Authentifizierung und Identifizierung für ein anderes elektronisches Verfahren benutzen.
(2) Als Parteienvertreter teilnahmeberechtigt sind:
- 1. berufsmäßige Parteienvertreter mit unbeschränkter Vertretungsbefugnis vor den Abgabenbehörden, nämlich:
- a) die in das Verzeichnis der ordentlichen Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder gemäß § 173 Abs. 1 Z 1 WTBG 2017 eingetragenen Berufsberechtigten; Zweigstellen gemäß § 74 WTBG 2017 sind zusätzlich zum Berufssitz des Kammermitglieds teilnahmeberechtigt;
- b) die im Verzeichnis der Notare eingetragenen Notare (§ 134 Abs. 2 Z 1 NO in Verbindung mit § 2 der Verordnung BGBl. Nr. 47/1928) oder die für diese bestellten Substitute (§ 119 NO) sowie die durch die Notariatskammer genehmigten Notar-Partnerschaften (§ 22 Abs. 2 NO);
- c) die in die Liste der Rechtsanwälte oder in die Liste der Rechtsanwalts-Gesellschaften eingetragenen Rechtsanwaltschaften, die in die Liste der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte eingetragenen europäischen Rechtsanwälte (§§ 9 bis 11 EIRAG) sowie dienstleistende europäische Rechtsanwälte (§§ 2 ff EIRAG).
- 2. Parteienvertreter mit beschränkter Vertretungsbefugnis vor den Abgabenbehörden, nämlich:
- a) die beim Fachverband der Immobilien- und Vermögenstreuhänder in der Wirtschaftskammer Österreich erfassten Immobilienverwalter (§ 117 Abs. 3 GewO 1994);
- b) gemeinnützigen Bauvereinigungen (§ 1 WGG);
- c) berechtigte Revisionsverbände (§ 19 GenRevG 1997);
- d) die im Register gemäß § 63 Abs. 4 BiBuG 2014 eingetragenen Berufsberechtigten;
- e) die Buchhaltungsagentur des Bundes.
- 3. unentgeltliche Vertreter in FinanzOnline gemäß § 83a BAO.
Schlagworte
Immobilienhändler
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2026
Gesetzesnummer
20013296
Dokumentnummer
NOR40280687
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