§ 25a BB-SozPG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2005

Versetzung in den Ruhestand

§ 25a

(1) Ein sich am 31. Dezember 2004 in einem Karenzurlaub nach diesem Bundesgesetz befindlicher Beamter, dessen Versetzung in den Ruhestand durch § 25 Abs. 4 auf einen späteren als den sich aus seiner Erklärung oder aus § 10 Abs. 3 in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung ergebenden Zeitpunkt verschoben worden ist, kann seine Versetzung in den Ruhestand gemäß § 15 in Verbindung mit § 236b, jeweils BDG 1979, auch vor dem sich aus § 10 Abs. 3 in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung oder aus § 25 Abs. 4 ergebenden Zeitpunkt bewirken.

(2) Hat der nach Abs. 1 in den Ruhestand versetzte Beamte bereits vor dem Zeitpunkt seiner tatsächlichen Versetzung in den Ruhestand die Voraussetzungen für eine Versetzung in den Ruhestand nach § 15 in Verbindung mit § 236b, jeweils BDG 1979, erfüllt, so ist sein Ruhebezug so zu bemessen, als ob er mit Ablauf des Monats, in dem er die Voraussetzungen für eine Versetzung in den Ruhestand nach diesen Bestimmungen erstmals erfüllt hat, in den Ruhestand versetzt worden wäre. Hat der Beamte bereits vor dem in seiner Erklärung angeführten Zeitpunkt die Voraussetzungen für eine Versetzung in den Ruhestand nach § 15 in Verbindung mit § 236b, jeweils BDG 1979, erfüllt, kann er beantragen, dass sein Ruhebezug so bemessen wird, als ob er zu dem in seiner Erklärung angeführten Zeitpunkt in den Ruhestand versetzt worden wäre. Für die Zeit zwischen dem für die Ruhebezugsbemessung maßgebenden Zeitpunkt und dem Zeitpunkt der tatsächlichen Versetzung in den Ruhestand gebührt ihm das Vorruhestandsgeld im Ausmaß des Ruhebezuges.

(3) Eine Versetzung in den Ruhestand nach § 15c BDG 1979 ist auch zu einem vor dem sich aus § 25 Abs. 4 ergebenden Zeitpunkt zulässig.