§ 25a BB-SozPG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2007

Versetzung in den Ruhestand

§ 25a

(1) Ein sich am 31. Dezember 2004 in einem Karenzurlaub nach diesem Bundesgesetz befindlicher Beamter, dessen Versetzung in den Ruhestand durch § 25 Abs. 4 auf einen späteren als den sich aus seiner Erklärung oder aus § 10 Abs. 3 in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung ergebenden Zeitpunkt verschoben worden ist, kann seine Versetzung in den Ruhestand gemäß § 15 in Verbindung mit § 236b, jeweils BDG 1979, auch vor dem sich aus § 25 Abs. 4 ergebenden Zeitpunkt bewirken.

(2) Hat der nach Abs. 1 in den Ruhestand versetzte Beamte bereits vor dem Zeitpunkt seiner tatsächlichen Versetzung in den Ruhestand die Voraussetzungen für eine Versetzung in den Ruhestand nach § 15 in Verbindung mit § 236b, jeweils BDG 1979, erfüllt, so ist der Ruhebezug des Beamten so zu bemessen, als ob er nach diesen Bestimmungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt in den Ruhestand versetzt worden wäre. Für die Zeit zwischen diesem frühestmöglichen Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand bis zur tatsächlichen Versetzung in den Ruhestand gebührt ihm anstelle des Vorruhestandsgeldes nach § 22b in der bis 31. Dezember 2003 geltenden Fassung der Ruhebezug, der sich ergeben hätte, wenn er zu dem sich aus Abs. 1 ergebenden früheren Zeitpunkt in den Ruhestand versetzt worden wäre. Auf diesen Ruhebezug ist das empfangene Vorruhestandsgeld anzurechnen.

(3) Eine Versetzung in den Ruhestand nach § 15b oder nach § 15c BDG 1979 ist auch zu einem vor dem sich aus § 25 Abs. 4 ergebenden Zeitpunkt zulässig.