1. ABSCHNITT Geltungsbereich
§ 1.
(1) Dieses Bundesgesetz gilt für Arbeitnehmer aller Art, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird.
- 1. Arbeitnehmer, die in einem Arbeitsverhältnis zu einer Gebietskörperschaft oder zu einem Gemeindeverband stehen, soweit sie nicht
- a) in Betrieben eines Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes beschäftigt sind,
- b) in Betrieben des Bundes beschäftigt sind;
- 2. Arbeitnehmer von Kraftfahrlinienunternehmungen im Sinne des Kraftfahrliniengesetzes (KfLG), BGBl.I Nr.203/1999, soweit für diese Arbeitnehmer zwingende dienstrechtliche Vorschriften über die wöchentliche Ruhezeit gelten;
- 3. (Anm.: aufgehoben durch BGBl.I Nr.159/2004)
- 4. Lehr- und Erziehungskräfte an Unterrichts- und Erziehungsanstalten, soweit sie nicht bereits unter Z1 fallen;
- 5. leitende Angestellte, denen maßgebliche Führungsaufgaben selbstverantwortlich übertragen sind;
- 6. Arbeitnehmer, für die folgende Vorschriften gelten:
- a) das Hausbesorgergesetz, BGBl. Nr.16/1970;
- b) das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz, BGBl. Nr.235/1962;
- c) das Bundesgesetz über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen 1987, BGBl. Nr.599;
- d) das Landarbeitsgesetz1984, BGBl. Nr.287;
- e) das Seeschifffahrtsgesetz, BGBl. Nr.174/1981, soweit für diese Arbeitnehmer kollektivvertragliche Regelungen entsprechend §4 des Anhanges der Richtlinie 1999/63/EG gelten;
- 7. Arbeitnehmer, die dem Bäckereiarbeiter/innengesetz1996, BGBl. Nr.410/1996, unterliegen;
- 8. Arbeitnehmer, die in Theaterbetrieben im Sinne des §1 Abs.2 Schauspielergesetz, BGBl. Nr.441/1922, beschäftigt sind;
- 9. Heimarbeiter, auf die das Heimarbeitsgesetz1960, BGBl. Nr.105/1961, anzuwenden ist.
(3) Auf Arbeitnehmer gesetzlich anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften, die nicht in Betrieben beschäftigt sind, findet dieses Gesetz Anwendung, wenn keine gleichwertige interne Regelung besteht.