§ 1 ARG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2005

1. ABSCHNITT Geltungsbereich

§ 1.

(1) Dieses Bundesgesetz gilt für Arbeitnehmer aller Art, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird.

(2) Ausgenommen sind:

  1. 1. Arbeitnehmer, die in einem Arbeitsverhältnis zu einer Gebietskörperschaft oder zu einem Gemeindeverband stehen, soweit sie nicht
  1. a) in Betrieben eines Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes beschäftigt sind,
  2. b) in Betrieben des Bundes beschäftigt sind;
  1. 2. Arbeitnehmer von Kraftfahrlinienunternehmungen im Sinne des Kraftfahrliniengesetzes (KfLG), BGBl.I Nr.203/1999, soweit für diese Arbeitnehmer zwingende dienstrechtliche Vorschriften über die wöchentliche Ruhezeit gelten;
  2. 3. (Anm.: aufgehoben durch BGBl.I Nr.159/2004)
  3. 4. Lehr- und Erziehungskräfte an Unterrichts- und Erziehungsanstalten, soweit sie nicht bereits unter Z1 fallen;
  4. 5. leitende Angestellte, denen maßgebliche Führungsaufgaben selbstverantwortlich übertragen sind;
  5. 6. Arbeitnehmer, für die folgende Vorschriften gelten:
  1. a) das Hausbesorgergesetz, BGBl. Nr.16/1970;
  2. b) das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz, BGBl. Nr.235/1962;
  3. c) das Bundesgesetz über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen 1987, BGBl. Nr.599;
  4. d) das Landarbeitsgesetz1984, BGBl. Nr.287;
  5. e) das Seeschifffahrtsgesetz, BGBl. Nr.174/1981, soweit für diese Arbeitnehmer kollektivvertragliche Regelungen entsprechend §4 des Anhanges der Richtlinie 1999/63/EG gelten;
  1. 7. Arbeitnehmer, die dem Bäckereiarbeiter/innengesetz1996, BGBl. Nr.410/1996, unterliegen;
  2. 8. Arbeitnehmer, die in Theaterbetrieben im Sinne des §1 Abs.2 Schauspielergesetz, BGBl. Nr.441/1922, beschäftigt sind;
  3. 9. Heimarbeiter, auf die das Heimarbeitsgesetz1960, BGBl. Nr.105/1961, anzuwenden ist.

(3) Auf Arbeitnehmer gesetzlich anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften, die nicht in Betrieben beschäftigt sind, findet dieses Gesetz Anwendung, wenn keine gleichwertige interne Regelung besteht.