§ 1 ARG

Alte FassungIn Kraft seit 08.8.2001

1. ABSCHNITT

Geltungsbereich

§ 1

(1) Dieses Bundesgesetz gilt für Arbeitnehmer aller Art, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird.

(2) Ausgenommen sind:

  1. 1. Arbeitnehmer, die in einem Arbeitsverhältnis zu einer Gebietskörperschaft oder zu einem Gemeindeverband stehen, soweit sie nicht
  1. a) in Betrieben eines Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes beschäftigt sind,
  2. b) in Betrieben des Bundes beschäftigt sind;
  1. 2. Arbeitnehmer der Post- und Telegraphenverwaltung und des Wirtschaftskörpers Österreichische Bundesbahnen, von weiteren Haupt- und Nebenbahnen im Sinne des § 1 I Z 1 Eisenbahngesetz 1957, BGBl. Nr. 60, und von Kraftfahrlinienunternehmungen im Sinne des Kraftfahrliniengesetzes (KfLG), BGBl. I Nr. 203/1999, soweit für diese Arbeitnehmer zwingende dienstrechtliche Vorschriften über die wöchentliche Ruhezeit gelten;
  2. 3. Arbeitnehmer von Schifffahrtsunternehmungen im Sinne des § 75 Schifffahrtsgesetz, BGBl. I Nr. 62/1997, sowie Arbeitnehmer von Luftverkehrsunternehmungen im Sinne des § 101 Luftfahrtgesetz, BGBl. Nr. 253/1957, soweit diese Unternehmungen im internationalen Verkehr tätig sind und für die in diesen Unternehmungen beschäftigten Arbeitnehmer kollektivvertragliche Regelungen über die wöchentliche Ruhezeit gelten;
  3. 4. Lehr- und Erziehungskräfte an Unterrichts- und Erziehungsanstalten, soweit sie nicht bereits unter Z 1 fallen;
  4. 5. leitende Angestellte, denen maßgebliche Führungsaufgaben selbstverantwortlich übertragen sind;
  5. 6. Arbeitnehmer, für die folgende Vorschriften gelten:
  1. a) das Hausbesorgergesetz, BGBl. Nr. 16/1970;
  2. b) das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz, BGBl. Nr. 235/1962;
  3. c) das Bundesgesetz über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen 1987, BGBl. Nr. 599;
  4. d) das Landarbeitsgesetz 1984, BGBl. Nr. 287;
  5. e) das Seeschiffahrtsgesetz, BGBl. Nr. 174/1981;
  1. 7. Arbeitnehmer, die dem Bäckereiarbeiter/innengesetz 1996, BGBl. Nr. 410/1996, unterliegen;
  2. 8. Arbeitnehmer, die in Theaterbetrieben im Sinne des § 1 Abs. 2 Schauspielergesetz, BGBl. Nr. 441/1922, beschäftigt sind;
  3. 9. Heimarbeiter, auf die das Heimarbeitsgesetz 1960, BGBl. Nr. 105/1961, anzuwenden ist.

(3) Auf Arbeitnehmer gesetzlich anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften, die nicht in Betrieben beschäftigt sind, findet dieses Gesetz Anwendung, wenn keine gleichwertige interne Regelung besteht.