1. ABSCHNITT
Geltungsbereich
§ 1.
(1) Dieses Bundesgesetz gilt für Arbeitnehmer aller Art, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird.
- 1. Arbeitnehmer, die in einem Arbeitsverhältnis zu einer Gebietskörperschaft oder zu einem Gemeindeverband stehen, soweit sie nicht
- a) in Betrieben eines Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes beschäftigt sind,
- b) in Betrieben des Bundes beschäftigt sind;
- 2. Arbeitnehmer von Kraftfahrlinienunternehmungen im Sinne des Kraftfahrliniengesetzes (KfLG), BGBl. I Nr. 203/1999, soweit für diese Arbeitnehmer zwingende dienstrechtliche Vorschriften über die wöchentliche Ruhezeit gelten;
- (Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/2004)
- 4. Lehr- und Erziehungskräfte an Unterrichts- und Erziehungsanstalten, soweit sie nicht bereits unter Z 1 fallen;
- 5. leitende Angestellte, denen maßgebliche Führungsaufgaben selbstverantwortlich übertragen sind;
- 6. Arbeitnehmer, für die folgende Vorschriften gelten:
- a) das Hausbesorgergesetz, BGBl. Nr. 16/1970;
- b) das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz, BGBl. Nr. 235/1962;
- c) das Bundesgesetz über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen 1987, BGBl. Nr. 599;
- d) das Landarbeitsgesetz 1984, BGBl. Nr. 287;
- e) das Seeschifffahrtsgesetz, BGBl. Nr. 174/1981, soweit für diese Arbeitnehmer kollektivvertragliche Regelungen entsprechend § 4 des Anhanges der Richtlinie 1999/63/EG gelten;
- 7. Arbeitnehmer, die dem Bäckereiarbeiter/innengesetz 1996, BGBl. Nr. 410/1996, unterliegen;
- 8. Arbeitnehmer, die in Theaterunternehmen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Theaterarbeitsgesetzes (TAG), BGBl. I Nr. 100/2010, beschäftigt sind;
- 9. Heimarbeiter, auf die das Heimarbeitsgesetz 1960, BGBl. Nr. 105/1961, anzuwenden ist.
(3) Auf Arbeitnehmer gesetzlich anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften, die nicht in Betrieben beschäftigt sind, findet dieses Gesetz Anwendung, wenn keine gleichwertige interne Regelung besteht.
Schlagworte
Lehrkraft, Unterrichtsanstalt, Hauptbahn, BGBl. Nr. 599/1987, BGBl.
Nr. 287/1984
Zuletzt aktualisiert am
21.08.2018
Gesetzesnummer
10008541
Dokumentnummer
NOR40123065