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BGBl I 159/2004

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

159. Bundesgesetz: Änderung des Arbeitszeitgesetzes und des Arbeitsruhegesetzes
(NR: GP XXII RV 664 AB 774 S. 89 . BR: AB 7188 S. 717 .)
[CELEX-Nr.: 32000L0079 ]

159. Bundesgesetz, mit dem das Arbeitszeitgesetz und das Arbeitsruhegesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Arbeitszeitgesetzes

Das Arbeitszeitgesetz, BGBl. Nr. 461/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 64/2004, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 2 Z 7 entfällt.

2. Im § 4 Abs. 4 wird das Zitat „Öffnungszeitengesetzes 1991, BGBl. Nr. 50/1992“ durch das Zitat „Öffnungszeitengesetzes 2003, BGBl. I Nr. 48/2003“ ersetzt.

3. Im § 12a Abs. 3 wird die Wortfolge „im Sinne dieses Bundesgesetzes“ durch die Wortfolge „im Sinne dieses Abschnittes“ ersetzt.

4. Nach § 18d wird folgender § 18e samt Überschrift eingefügt:

„Fliegendes Personal

§ 18e. Für das fliegende Personal von Luftfahrtunternehmen sind die Abschnitte 2 und 3 sowie die §§ 12a Abs. 4 bis 6, 20a und 20b nicht anzuwenden. Für diese Arbeitnehmer richten sich die höchstzulässigen Arbeitszeiten und die täglichen Mindestruhezeiten nach den auf Grund der Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Voraussetzungen für die Erteilung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC) - AOCV 2004, BGBl. II Nr. 425/2004, in der jeweils geltenden Fassung, durch Bescheid genehmigten Flugbetriebsvorschriften.“

5. Nach § 28 Abs. 1b wird folgender Abs. 1c eingefügt:

„(1c) Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte, die

  1. 1. Arbeitnehmer über die durch einen Bescheid gemäß § 18e festgelegten Arbeitszeiten hinaus beschäftigen, oder
  1. 2. diesen Arbeitnehmern die durch einen Bescheid gemäß § 18e festgelegten täglichen Ruhezeiten nicht gewähren,

sind, sofern die Tat nicht bereits gemäß § 169 des Luftfahrtgesetzes 1957 geahndet wurde, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 218 Euro bis 2 180 Euro, im Wiederholungsfall von 360 Euro bis 3 600 Euro, zu bestrafen.“

6. Im § 28 Abs. 2 wird das Zitat „Abs. 1 bis 1b“ durch das Zitat „Abs. 1 bis 1c“ ersetzt.

7. Im § 32 wird der Punkt am Ende der Z 4 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 5 angefügt:

  1. „5. Richtlinie 2000/79/EG des Rates vom 27. November 2000 über die Durchführung der von der Vereinigung Europäischer Fluggesellschaften (AEA), der Europäischen Transportarbeiter-Föderation (ETF), der European Cockpit Association (ECA), der European Regions Airline Association (ERA) und der International Air Carrier Association (IACA) geschlossenen Europäischen Vereinbarung über die Arbeitszeitorganisation für das fliegende Personal der Zivilluftfahrt (ABl. Nr. L 302 vom 01.12.2000 S. 57).“

8. Nach § 33 Abs. 1p wird folgender Abs. 1q eingefügt:

„(1q) § 18e, § 28 Abs. 1c und 2 sowie § 32 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 159/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 1 Abs. 2 Z 7 außer Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Arbeitsruhegesetzes

Das Arbeitsruhegesetz, BGBl. Nr. 144/1983, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 30/2004, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 2 Z 3 entfällt.

2. Im § 7 Abs. 3 wird das Wort „Methodistenkirche“ durch den Ausdruck „Evangelisch-methodistischen Kirche“ ersetzt.

3. Dem § 19 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:

„(4) Arbeitnehmern, die im Rahmen des fliegenden Personals von Luftfahrtunternehmen beschäftigt werden, sind in einem Durchrechnungszeitraum von einem Jahr pro Kalendermonat durchschnittlich mindestens acht, in jedem Monat jedoch mindestens sieben arbeitsfreie Kalendertage am Wohnsitzort zu gewähren. Arbeitsfreie Kalendertage sind den Arbeitnehmern mindestens zehn Tage im Voraus bekannt zu geben. Fallen diese in eine wöchentliche Ruhezeit, sind sie anzurechnen.

(5) Auf Arbeitnehmer gemäß Abs. 4, für die kollektivvertragliche Regelungen über die wöchentliche Ruhezeit gelten, sind die Abschnitte 2 bis 4 dieses Bundesgesetzes nicht anzuwenden.“

4. Im § 32b wird der Punkt am Ende der Z 4 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 5 angefügt:

  1. „5. Richtlinie 2000/79/EG des Rates vom 27. November 2000 über die Durchführung der von der Vereinigung Europäischer Fluggesellschaften (AEA), der Europäischen Transportarbeiter-Föderation (ETF), der European Cockpit Association (ECA), der European Regions Airline Association (ERA) und der International Air Carrier Association (IACA) geschlossenen Europäischen Vereinbarung über die Arbeitszeitorganisation für das fliegende Personal der Zivilluftfahrt (ABl. Nr. L 302 vom 01.12.2000 S. 57).“

5. Nach § 33 Abs. 1i wird folgender Abs. 1j eingefügt:

„(1j) Die §§ 7 Abs. 3, 19 Abs. 4 und 5 sowie 32b Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 159/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 1 Abs. 2 Z 3 außer Kraft.“

Fischer

Schüssel

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