Ausnahmebestimmungen
§ 173
(1) § 173.Die folgenden Bestimmungen sind auf den Universitätsdozenten nicht anzuwenden:
- 1. § 12 Abs. 2 (Ernennungs- und Definitivstellungserfordernisse),
- 2. § 22 (Entlassung wegen mangelnden Arbeitserfolges),
- 3. die §§ 24 bis 35 (Grundausbildung),
- 4. die §§ 40 und 41 (Verwendung),
- 5. § 47a, § 48 Abs. 1, 2 zweiter Satz und 4 bis 6 und die §§ 48a bis 48e (Dienstzeit),
- 6. § 57 (Gutachten),
- 7. § 58 (Ausbildung und Fortbildung),
- 8. § 65 Abs. 1 und 4 bis 7, die §§ 67 und 78 (Urlaub),
- 9. die §§ 81 bis 90 (Leistungsfeststellung).
(2) Die §§ 24 bis 35 sind jedoch anzuwenden, wenn der Universitätsdozent eine Verwendung anstrebt, für die die Grundausbildung als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis vorgesehen ist.
(3) Eine Versetzung (§ 38) oder eine Dienstzuteilung (§ 39) ist nur mit Zustimmung des Universitätsdozenten zulässig. Keiner solchen Zustimmung bedarf es in den Fällen des § 38 Abs. 3 Z 4 und bei wesentlichen Bedarfsänderungen an der Universität oder Universität der Künste, die eine dauernde volle Auslastung des Universitätsdozenten an der Universität oder Universität der Künste nicht mehr gewährleisten.