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§ 35 BDG 1979

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2023

Planungskonferenz der Verwaltungsakademie

§ 35.

Die Anhörung gemäß § 34 Abs. 1 hat insbesondere auch im Rahmen einer jährlich durchzuführenden Konferenz zu erfolgen, auf welcher die Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport den obersten Dienstbehörden die Schwerpunktsetzungen und Innovationen für das nachfolgende Jahr sowie das Aus- und Weiterbildungsangebot, das sie oder er im nachfolgenden Jahr bereitstellen wird, vorstellt und dieses mit ihnen erörtert (Planungskonferenz).

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2023

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR40250336