Beirat
§ 35.
(1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport hat einen Beirat einzurichten, der sich mit den Aufgaben gemäß § 34, insbesondere aber mit dem konkreten Bildungsbedarf im Bundesdienst beschäftigt. Dem Beirat gehören je ein Vertreter der obersten Dienstbehörden sowie ein Vertreter der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst an. Ein Mitglied des Beirates ist zum Vorsitzenden zu bestellen.
(2) Zur näheren Regelung sowie zur Arbeitsweise des Beirates hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport eine Geschäftsordnung zu erlassen.
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2023
Gesetzesnummer
10008470
Dokumentnummer
NOR40229999