§ 156 BDG 1979

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1980

Dienstpflichten

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§ 156

§ 156. Die §§ 43 bis 61 sind auf ordentliche Universitätsprofessoren sowie auf ordentliche und außerordentliche Hochschulprofessoren nicht anzuwenden. § 57 ist auch auf andere Hochschullehrer nicht anzuwenden.