§ 156 BDG 1979

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1988

§ 156

§ 156. In den Fällen der §§ 17 bis 19 bleiben alle Rechte unberührt, die sich aus der Lehrbefugnis als Universitäts(Hochschul)professor oder als Universitäts(Hochschul)dozent ergeben.