§ 139 BDG 1979

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1980

Besondere Bestimmungen für Beamte, die zur

Ausübung einer Unteroffiziersfunktion heran- gezogen sind

§ 139

§ 139. Die §§ 91 bis 135 sind auf die im § 1 des Heeresdisziplinargesetzes, BGBl. Nr. 151/1956, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 369/1975 angeführten Beamten, die nach § 11 des Wehrgesetzes zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen sind, nicht anzuwenden.