Besondere Bestimmungen für Beamte, die zur
Ausübung einer Unteroffiziersfunktion heran- gezogen sind
§ 139
§ 139. Die §§ 91 bis 135 sind auf die im § 1 des Heeresdisziplinargesetzes, BGBl. Nr. 151/1956, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 369/1975 angeführten Beamten, die nach § 11 des Wehrgesetzes zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen sind, nicht anzuwenden.