§ 139 BDG 1979

Alte FassungIn Kraft seit 20.6.1990

Besondere Bestimmungen für Beamte, die zur

Ausübung einer Unteroffiziersfunktion heran- gezogen sind

§ 139

§ 139. Die §§ 91 bis 135 sind auf die dem Anwendungsbereich des Heeresdisziplinargesetzes 1985, BGBl. Nr. 294, unterliegenden Beamten, die nach § 11 des Wehrgesetzes 1990 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen sind, nicht anzuwenden.