Besondere Bestimmungen für Beamte, die zur
Ausübung einer Unteroffiziersfunktion heran- gezogen sind
§ 139
§ 139. Die §§ 91 bis 135 sind auf die dem Anwendungsbereich des Heeresdisziplinargesetzes 1985, BGBl. Nr. 294, unterliegenden Beamten, die nach § 11 des Wehrgesetzes 1978 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen sind, nicht anzuwenden.