§ 12 AuslEG

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.2002

Übergangsbestimmungen

§ 12

(1) § 12.Wird ein Wehrdienst als Zeitsoldat durch einen Auslandseinsatzpräsenzdienst unterbrochen, so hat die Zeit des Auslandseinsatzpräsenzdienstes außer Betracht zu bleiben bei der Bemessung des maßgeblichen Zeitraumes für den Anspruch auf

  1. 1. berufliche Bildung und
  2. 2. Treueprämie.

    Der Auslandseinsatzpräsenzdienst gilt jedoch hinsichtlich des Anspruches auf berufliche Bildung nicht als Unterbrechung des Wehrdienstes als Zeitsoldat.

(2) Wurden Soldaten auf Grund der besonderen Dringlichkeit der Lage unverzüglich in das Ausland entsendet, so ist jenen Soldaten, die nach § 3 Abs. 2 aus dem Wehrdienst als Zeitsoldat als vorzeitig entlassen gelten, die Zeit des Auslandseinsatzpräsenzdienstes auf Bemessungszeiträume nach Abs. 1 anzurechnen. Weiters kann eine solche Anrechnung verfügt werden, wenn für einen Auslandseinsatz die Heranziehung von Spezialkräften erforderlich ist und dieser Bedarf rechtzeitig und vollständig nur durch die Entsendung von Zeitsoldaten gedeckt werden kann.

(3) Gilt ein Soldat aus dem Wehrdienst als Zeitsoldat als nach § 3 Abs. 2 vorzeitig entlassen, so entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Erstattungsbetrages nach § 45 Abs. 5 HGG 2001. Außerdem gebührt ihm zum Zeitpunkt dieser Entlassung keine Treueprämie. Läuft ein Verpflichtungszeitraum zum Wehrdienst als Zeitsoldat während des Auslandseinsatzpräsenzdienstes ab, so gebührt dem Soldaten zu diesem Zeitpunkt eine allfällige Treueprämie nach § 46 HGG 2001. Zur Ermittlung der Höhe der Treueprämie sind die zu diesem Zeitpunkt für Zeitsoldaten normierten Geldleistungen heranzuziehen.

(4) (Anm.: Tritt mit Ablauf des 31. 12. 2001 außer Kraft)

(5) Auf Soldaten, die einen vor dem 1. Juli 2001 angetretenen Auslandseinsatzpräsenzdienst über diesen Zeitpunkt hinaus leisten, ist an Stelle des § 4 auch nach Ablauf des 30. Juni 2001 bis zur Entlassung aus diesem Präsenzdienst § 3 Abs. 3 AuslEG betreffend den Grundbetrag anzuwenden.

(6) Auf Pflichtverletzungen, die vor dem 1. Juli 2001 begangen worden sind, ist an Stelle des § 6 auch nach Ablauf des 30. Juni 2001 § 4 AuslEG betreffend disziplinarrechtliche Sonderbestimmungen anzuwenden.

(7) Auf Verfahren nach diesem Bundesgesetz sowie nach dem Wehrgesetz 2001 und dem Heeresgebührengesetz 2001, jeweils im Zusammenhang mit dem Auslandseinsatzpräsenzdienst, die vor Ablauf des 30. November 2002 noch nicht rechtskräftig abgeschlossen wurden, ist § 7 Abs. 1 in der bis zum Ablauf des 30. November 2002 geltenden Fassung anzuwenden.