Übergangsbestimmungen
§ 12.
Auf Pflichtverletzungen nach § 6, die bis zum Ablauf des 30. November 2019 beendet aber noch nicht geahndet wurden, ist § 6 in der bis zum Ablauf des 30. November 2019 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2019
Gesetzesnummer
20001355
Dokumentnummer
NOR40218220
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