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§ 12 AuslEG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2019

Übergangsbestimmungen

§ 12.

Auf Pflichtverletzungen nach § 6, die bis zum Ablauf des 30. November 2019 beendet aber noch nicht geahndet wurden, ist § 6 in der bis zum Ablauf des 30. November 2019 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2019

Gesetzesnummer

20001355

Dokumentnummer

NOR40218220