§ 12 AuslEG

Alte FassungIn Kraft seit 22.11.2011

Übergangsbestimmungen

§ 12.

(1) Wird ein Wehrdienst als Zeitsoldat durch einen Auslandseinsatzpräsenzdienst unterbrochen, so hat die Zeit des Auslandseinsatzpräsenzdienstes außer Betracht zu bleiben bei der Bemessung des maßgeblichen Zeitraumes für den Anspruch auf

  1. 1. berufliche Bildung und
  2. 2. Treueprämie.

    Der Auslandseinsatzpräsenzdienst gilt jedoch hinsichtlich des Anspruches auf berufliche Bildung nicht als Unterbrechung des Wehrdienstes als Zeitsoldat.

(2) Wurden Soldaten auf Grund der besonderen Dringlichkeit der Lage unverzüglich in das Ausland entsendet, so ist jenen Soldaten, die nach § 3 Abs. 2 aus dem Wehrdienst als Zeitsoldat als vorzeitig entlassen gelten, die Zeit des Auslandseinsatzpräsenzdienstes auf Bemessungszeiträume nach Abs. 1 anzurechnen. Weiters kann eine solche Anrechnung verfügt werden, wenn für einen Auslandseinsatz die Heranziehung von Spezialkräften erforderlich ist und dieser Bedarf rechtzeitig und vollständig nur durch die Entsendung von Zeitsoldaten gedeckt werden kann.

(3) Gilt ein Soldat aus dem Wehrdienst als Zeitsoldat als nach § 3 Abs. 2 vorzeitig entlassen, so entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Erstattungsbetrages nach § 45 Abs. 5 HGG 2001. Außerdem gebührt ihm zum Zeitpunkt dieser Entlassung keine Treueprämie. Läuft ein Verpflichtungszeitraum zum Wehrdienst als Zeitsoldat während des Auslandseinsatzpräsenzdienstes ab, so gebührt dem Soldaten zu diesem Zeitpunkt eine allfällige Treueprämie nach § 46 HGG 2001. Zur Ermittlung der Höhe der Treueprämie sind die zu diesem Zeitpunkt für Zeitsoldaten normierten Geldleistungen heranzuziehen.

(4) (Anm.: Tritt mit Ablauf des 31.12.2001 außer Kraft)

(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/2005)

(6) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/2005)

(7) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 85/2009)

(8) Hinsichtlich jener Auslandseinsätze, die vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 105/2011, beschlossen und noch nicht beendet wurden, sind die jeweils erforderlichen Verordnungen nach § 6a Abs. 3 bis spätestens 1. Juli 2012 zu erlassen.