Besoldung
§ 4.
(1) Auf Soldaten, die Auslandseinsatzpräsenzdienst leisten, sind ausschließlich folgende Bestimmungen des Heeresgebührengesetzes 2001 (HGG 2001), BGBl. I Nr. 31/2001, anzuwenden:
- 1. § 2 Abs. 1 und 2 über die Dauer der Ansprüche,
- 1a. § 4a betreffend die Anerkennungsprämie,
- 2. § 7 betreffend die Fahrtkostenvergütung bei Antritt und Beendigung des Präsenzdienstes,
- 3. das 3. Hauptstück betreffend Sachleistungen und Aufwandsersatz, mit Ausnahme des § 15 betreffend das Verlassen des Garnisonsortes,
- 4. das 4. Hauptstück betreffend Leistungen bei Erkrankung oder Verletzung sowie im Falle des Todes,
- 5. § 55 betreffend den Übergenuss,
- 6. § 56 betreffend den Härteausgleich und
- 7. § 56a betreffend die Verjährung.
(2) Soldaten, die Auslandseinsatzpräsenzdienst leisten, gebührt für die Dauer dieses Präsenzdienstes eine Geldleistung, die gebildet wird aus
- 1. dem Grundbetrag und
- 2. der Auslandseinsatzzulage.
(3) Der Bundesminister für Landesverteidigung hat die Höhe des für einen Kalendermonat gebührenden Grundbetrages für die einzelnen Dienstgrade den militärischen Erfordernissen entsprechend durch Verordnung festzusetzen. Die Höhe dieser Geldleistung ist in Hundertsätzen des Referenzbetrages nach § 3 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54/1956, zu bemessen. Dabei sind für den niedrigsten Dienstgrad mindestens 68 und für den höchsten Dienstgrad höchstens 270 Hundertsätze des Referenzbetrages vorzusehen.
(4) Die Auslandseinsatzzulage gebührt unter Anwendung des Auslandszulagen- und‑hilfeleistungsesetzes (AZHG), BGBl. I Nr. 66/1999, mit der Maßgabe, dass Anspruchsberechtigte mit dem Dienstgrad Rekrut in die Zulagengruppe 1 nach § 3 Abs. 2 AZHG einzureihen sind.
Schlagworte
BGBl. Nr. 54/1956
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2024
Gesetzesnummer
20001355
Dokumentnummer
NOR40262490
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