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§ 5 AuslEG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2019

Gemeinsame Bestimmungen über die Besoldung

§ 5.

(1) Soldaten, die während des Auslandseinsatzpräsenzdienstes dauernd in erheblichem Ausmaß Dienste leisten, die einer bestimmten Funktion zuzuordnen sind, gebührt für die Dauer dieser Dienstleistung an Stelle der durch ihren Dienstgrad bestimmten Besoldung jene Geldleistung, die einem dieser Funktion zugeordneten Dienstgrad entspricht. Der Bundesminister für Landesverteidigung hat nach den militärischen Erfordernissen durch Verordnung zu bestimmen, welcher Dienst einer bestimmten Funktion und welcher Dienstgrad der jeweiligen Funktion zuzuordnen ist.

(1a) Gilt ein Soldat aus dem Ausbildungsdienst als nach § 3 Abs. 2 vorzeitig entlassen, so entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Erstattungsbetrages nach § 6 Abs. 4 HGG 2001.

(2) Erstreckt sich ein Anspruch auf die Geldleistung nur auf einen Teil des Kalendermonates oder ändert sich im Laufe des Kalendermonates die Höhe dieser Geldleistung, so gebührt für jeden Kalendertag der verhältnismäßige Teil dieser Geldleistung.

(3) Beträge nach diesem Bundesgesetz sind nötigenfalls auf ganze Cent kaufmännisch zu runden.

(4) Die Geldleistung ist monatlich im Nachhinein auf ein vom Anspruchsberechtigten angegebenes Konto zu überweisen. Der Anspruchsberechtigte hat die hiefür erforderlichen Angaben spätestens bei Antritt des Auslandseinsatzpräsenzdienstes seiner militärischen Dienststelle bekannt zu geben. Auf Verlangen ist ein Vorschuss auf die monatlich gebührende Auslandseinsatzzulage bis zu ihrer halben Höhe auszuzahlen. Der jeweilige Vorschuss ist bei der nächsten Auszahlung dieser Zulage entsprechend abzuziehen.

(4a) Eine vorzeitige Auszahlung der Geldleistung ist zulässig, wenn sie aus organisatorischen Gründen, die mit der Durchführung der Auszahlung in Zusammenhang stehen, notwendig ist.

(5) Die Pfändbarkeit des Grundbetrages richtet sich nach der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, jene der Auslandseinsatzzulage nach dem Auslandszulagen- und‑hilfeleistungsgesetz.

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2019

Gesetzesnummer

20001355

Dokumentnummer

NOR40218215