§ 125a LFAG.

Alte FassungIn Kraft seit 07.8.2019

Die Bestimmung wurde mit BGBl. I Nr. 14/2019 zu partikulärem Bundesrecht (vgl. Art. 151 Abs. 63 Z. 4 B-VG in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2019).

Vereinbarte Teilzeitbeschäftigung
§ 125a*)

Die Dienstnehmerin, die keinen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung nach § 125 Abs. 1 oder 4 hat, kann mit dem Dienstgeber eine Teilzeitbeschäftigung einschließlich Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage längstens bis zum Ablauf des vierten Lebensjahres des Kindes vereinbaren, bei der die wöchentliche Normalarbeitszeit um mindestens 20 v.H. reduziert wird und zwölf Stunden nicht unterschreitet (Bandbreite).

*) Fassung LGBl.Nr. 31/2006, 56/2019, BGBl. I Nr. 14/2019

07.08.2019

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