§ 125a LFAG.

Alte FassungIn Kraft seit 11.4.2003

Austritt aus Anlass der Geburt eines Kindes
§ 125a*)

Die Dienstnehmerin kann

  1. a) nach der Geburt eines lebenden Kindes innerhalb von drei Monaten,
  2. b) nach der Annahme eines Kindes, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, an Kindes statt (§ 124c Abs. 1 lit. a) oder nach Übernahme eines solchen Kindes in unentgeltliche Pflege (§ 124c Abs. 1 lit. b) innerhalb von drei Monaten,
  3. c) bei Inanspruchnahme einer Karenz nach §§ 124, 124a, 124c, 124d oder 125 Abs. 1 letzter Satz in Verbindung mit § 42 bis spätestens sechs Wochen nach Ende der Karenz ihren vorzeitigen Austritt aus dem Dienstverhältnis erklären.

*) Fassung LGBl.Nr. 22/2003

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