§ 125a LFAG.

Alte FassungIn Kraft seit 14.7.2006

Vereinbarte Teilzeitbeschäftigung
§ 125a*)

Die Dienstnehmerin, die keinen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung nach § 125 Abs. 1 oder 4 hat, kann mit dem Dienstgeber eine Teilzeitbeschäftigung einschließlich Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage längstens bis zum Ablauf des vierten Lebensjahres des Kindes vereinbaren.

*) Fassung LGBl.Nr. 31/2006

14.12.2015

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