Achtundzwanzigstes Hauptstück
Von den Ehepakten und dem Anspruch auf Ausstattung Ehepakte
§ 1217
Ehepakte heißen diejenigen Verträge, welche in der Absicht auf die eheliche Verbindung über das Vermögen geschlossen werden. Sie haben vorzüglich die Gütergemeinschaft und den Erbvertrag zum Gegenstand.