§ 1217 ABGB

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2010

Achtundzwanzigstes Hauptstück

Von den Ehepakten und dem Anspruch auf Ausstattung Ehepakte

§ 1217

Ehepakte heißen diejenigen Verträge, welche in der Absicht auf die eheliche Verbindung über das Vermögen geschlossen werden. Sie haben vorzüglich die Gütergemeinschaft und den Erbvertrag zum Gegenstand.