§ 1217 ABGB

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1812

Acht und zwanzigstes Hauptstück. Von den Ehe-Pacten. Ehe-Pacte.

§ 1217

Ehe-Pacte heißen diejenigen Verträge, welche in Absicht auf die eheliche Verbindung über das Vermögen geschlossen werden, und haben vorzüglich das Heirathsgut; die Widerlage; Morgengabe; die Gütergemeinschaft; Verwaltung und Fruchtnießung des eigenen Vermögens; die Erbfolge, oder die auf den Todesfall bestimmte lebenslange Fruchtnießung des Vermögens, und den Witwengehalt zum Gegenstande.