§ 116 AlkStG

Alte FassungIn Kraft seit 21.8.1996

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 427/1996

§ 116.

(1) Dieses Bundesgesetz tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union1) in Kraft. Es ist auf Waren anzuwenden, für die die Steuerschuld nach diesem Zeitpunkt entstanden ist oder für die in den Fällen der Einfuhr der Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld nach diesem Zeitpunkt gelegen ist.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens zu dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.

(3) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung zur Erleichterung des Übergangs auf die neuen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere zur Vermeidung von Doppelbesteuerungen, steuerliche Anpassungsmaßnahmen zu treffen.

(4) §§ 92 bis 106 einschließlich der Überschriften treten mit Ablauf des 31. Dezember 1996 außer Kraft. §§ 91 und 108 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 427/1996 treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft. §§ 91 und 108 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 427/1996 treten mit 31. Dezember 2000 außer Kraft.

(5) § 1 Abs. 8, § 4 Abs. 3, § 4 Abs. 4 Z 6 und 7, § 8 Abs. 1, § 8 Abs. 2, § 9, § 10, § 11 Abs. 1 und 2, § 13 Abs. 2 Z 3, § 16 Abs. 1 letzter Satz, § 20 Abs. 3, § 25 Abs. 2 Z 5, § 28 Abs. 6, § 29 Abs. 3, § 31 Abs. 5 bis 7, § 33 Abs. 2, § 38 Abs. 2 bis 4, § 39 Abs. 1 und 3 letzter Satz, § 40 Abs. 2, § 41 Abs. 1 erster Satz, § 41 Abs. 3 erster Satz und Abs. 4, § 42 Abs. 2 bis 4, § 43 Abs. 2, § 44, § 45 Abs. 3, § 46 Abs. 3 bis 5, § 48 Abs. 1 letzter Satz, § 48 Abs. 2, § 51 Abs. 3, § 52 Abs. 1 erster Satz, § 52 Abs. 2 erster Satz, § 52 Abs. 3 erster Satz, § 52 Abs. 5 erster Satz, § 52 Abs. 6 erster und vierter Satz, § 52 Abs. 7 bis 9, § 53 einschließlich der Überschrift, § 54 Abs. 3 letzter Satz, § 70 Abs. 1 einschließlich der Überschrift, § 71 Abs. 5, § 72 Z 1 lit. e, § 74 Abs. 2 letzter Satz, § 77 Abs. 1 Z 2 lit. e, § 85 Abs. 1, § 86 Abs. 1 Z 2 und 3, § 86 Abs. 3, § 103 Abs. 1 erster Satz und § 111 Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 427/1996 treten am 1. September 1996 in Kraft. § 51 Abs. 4 tritt mit Ablauf des 31. August 1996 außer Kraft.

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1) Die Kundmachung des Vertrages und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 427/1996

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2022

Gesetzesnummer

10004876

Dokumentnummer

NOR12055432

alte Dokumentnummer

N3199657306J