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§ 51 WG 2001

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2002

Verletzung der Mitteilungspflicht

§ 51

Wer die Mitteilung nach § 26a Abs. 1 oder 4 unterlässt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür mit Geldstrafe bis zu 700 € zu bestrafen.