§ 51 WG 2001

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2002

Verletzung der Mitteilungspflicht

§ 51

§ 51. Wer die Mitteilung nach § 26 Abs. 5 unterlässt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür mit Geldstrafe bis zu 700 € zu bestrafen.