Verletzung der Mitteilungspflicht
§ 51
§ 51. Wer die Mitteilung nach § 26 Abs. 5 unterlässt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür mit Geldstrafe bis zu 10 000 S zu bestrafen.
Verletzung der Mitteilungspflicht
§ 51
§ 51. Wer die Mitteilung nach § 26 Abs. 5 unterlässt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür mit Geldstrafe bis zu 10 000 S zu bestrafen.