§ 51 WG 2001

Alte FassungIn Kraft seit 22.12.2001

Verletzung der Mitteilungspflicht

§ 51

§ 51. Wer die Mitteilung nach § 26 Abs. 5 unterlässt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür mit Geldstrafe bis zu 10 000 S zu bestrafen.