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§ 52 WG 2001

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2002

Verletzung der Verwahrungspflicht für Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände

§ 52

Wer dem § 33 oder den auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen oder im Einzelfall ergangenen Anordnungen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 700 € zu bestrafen.

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