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§ 53 WG 2001

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2002

Unbefugtes Tragen der Uniform

§ 53

Wer dem § 35 über das Tragen der Uniform zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 700 € zu bestrafen.