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BGBl II 295/2001

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur, mit der die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Erreichbarkeit von Studienorten nach dem Studienförderungsgesetz 1992 geändert wird

Gemäß § 26 Abs 3 und 4 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl Nr 305, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr 142/2000, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

Die Verordnung über die Erreichbarkeit von Studienorten nach dem Studienförderungsgesetz 1992, BGBl Nr 605/1993, in der Fassung der Verordnungen BGBl Nr 616/1995 und BGBl II Nr 307/1997 wird wie folgt geändert:

1. § 22 lautet:

§ 22

„§ 22. Wenn in einem Verfahren über die Zuerkennung von Studienbeihilfe nachgewiesen wird, dass von einer Gemeinde die tägliche Fahrzeit zum und vom Studienort unter Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel mehr als je eine Stunde beträgt, so gilt die tägliche Fahrt von dieser Gemeinde an den Studienort trotz Nennung in der Verordnung als nicht zumutbar.“

2. Der bisherige § 22 erhält die Bezeichnung § 23.

3. Dem neuen § 23 wird folgender Abs 6 angefügt:

Abs. 6

§ 22 in der Fassung der Verordnung BGBl II Nr 295/2001 ist erstmals auf Anträge von Studierenden für das Studienjahr 2001/2002 anzuwenden.“

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