Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordnung, mit der ein Höchstzinssatz für die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen in der Lebensversicherung festgesetzt wird, geändert wird
Auf Grund des § 85 Abs 1 und 2 Z 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, BGBl Nr 569/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr 117/2000, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der ein Höchstzinssatz für die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen in der Lebensversicherung festgesetzt wird, BGBl Nr 70/1995, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl II Nr 56/2000, wird wie folgt geändert:
Im § 5 Abs 1 Z 1 werden nach dem Wort „fondsgebundenen“ die Worte „und der indexgebundenen“ eingefügt.
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